Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Retail & Travel Partners GmbH (nachfolgend: RTP).

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss, vereinbarte Eigenschaften

1. Verträge über die Lieferung von Waren kommen spätestens dadurch zustande, dass RTP die ausliefert.

2. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

§ 3 Liefervorbehalt, Lieferzeiten

1. RTP übernimmt kein Beschaffungsrisiko für bestellte Waren. RTP ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühungen um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.

2. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von RTP nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich RTP bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl RTP als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. RTP wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Von RTP gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum von RTP.

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für Verträge über die Lieferung von Waren ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher RTP gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum von RTP. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von RTP in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.

3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an RTP ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

4. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an RTP ab.

5. Der Kunde ist verpflichtet, RTP jeden Vollstreckungszugriff auf im Vorbehaltseigentum von RTP stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

§ 5 Preisbestandteile, Fälligkeit

1. Kaufpreise gelten ab Lager RTP zzgl. Verpackung und Versand.

2. Kaufpreise sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig.

§ 6 Teillieferungen, Gefahrübergang beim Versendungskauf

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für Verträge über die Lieferung von Waren die nachfolgenden Bestimmungen:

1. RTP ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Kunden Teillieferungen nicht zumutbar sind. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen zum Verzug in § 4 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachen Lieferung.

2. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. RTP wird mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RTP zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen hat.

§ 7 Gewährleistung für Sachmängel

Die Gewährleistung für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:

1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

2. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm danebenkein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. RTP haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet RTP nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit RTP einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

2. Die Haftung von RTP für Ertragsausfallschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühungen um rechtzeitigen Bezug die Ware nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Landes, in dem ein Verbraucher seinen Wohnsitz hat, bleiben unberührt.

2. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung Flensburg